Satzung des Schützenvereins Wüsting e.V. von 1912

Paragraph 1

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Wüsting e.V. von 1912“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nummer 1375 eingetragen und hat seinen Sitz in Wüsting. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 21 der Abgabenordnung.

Paragraph 2

(1) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
– die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage,
– die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie
– die Förderung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend und die Förderung zur Verbundenheit der Bevölkerung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Paragraph 3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Paragraph 4

1) Der Verein hat:
a) Mitglieder über 18 Jahre;
b) jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre;
c) Ehrenmitglieder.

2) Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Bei Anmeldung von Jugendlichen bis 18 Jahre ist außerdem die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sollte einem Antragsteller vom Vorstand die Aufnahme verweigert werden, ist er berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen. Der Beschluss der Hauptversammlung ist endgültig. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung anzuerkennen.

3) Mitglieder, die sich um den Verein durch besondere Verdienste oder Treue verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

Paragraph 5

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Schädigung der Vereinsinteressen;
b) wegen Nichtachtung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der Schießordnung;
c) wegen Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung. Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen. Der Beschluss der Hauptversammlung ist endgültig.

Paragraph 6

Die Mitgliedschaft erlischt mit Tod, durch Ausschluss oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen. Ausgeschiedene wie ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein.

Paragraph 7

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Vereinsbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.

Paragraph 8

1) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

2) Der erweiterte Vorstand besteht aus: dem Schriftführer, dem Kassierer, den Sportleitern (Schießwarten), dem Schatzmeister sowie dem Jugendleiter und Beisitzern.

3) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils drei Jahre bestellt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.

5) Der Vorstand legt die Veranstaltungen des Vereins fest. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.

Paragraph 9

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

Paragraph 10

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Paragraph 11

Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich, unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung, erfolgen. Ein Protokoll hierüber ist zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Zur Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

Paragraph 12

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dieses von mindestens 30 Mitgliedern unter schriftlicher Angabe des Grundes verlangt wird. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung (§ 11).

Paragraph 13

Eine Änderung der Satzung ist nur mit Zustimmung von 2/3 der in der Hauptversammlung erschienen Mitglieder möglich.

Paragraph 14

1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hude, 27798 Hude, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Schießsports zu verwenden hat.

2) Über die Auflösung oder Aufhebung oder den Wegfall seines bisherigen Zwecks beschließt die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.

Paragraph 15

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontoverbindung, Eintrittsdatum. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage und ggf. Bilder und Namen für Vereinszwecke in der Presse, sofern das Mitglied nicht widersprochen hat.

4) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung im Vereinslokal Harald Brüers in Wüsting am 08. Februar 1977 beschlossen.

Stand: 01.02.2019